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Datenschutzrecht: Teilnahme an Veranstaltung begründet keine Einwilligung in Einzelbildveröffentlichung

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Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Wer an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt, erklärt sich damit nicht zugleich damit einverstanden, dass Einzelbilder seiner Person von dieser Veranstaltung veröffentlicht werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2016 – 16 U 251/15). Insbesondere bei der Gestaltung von Bildergalerien im Internet sollte hierauf unbedingt geachtet werden.

Darum ging’s: Der spätere Kläger hatte an einer öffentlichen Kundgebung gegen japanische Walfangaktivitäten teilgenommen. Auf dieser Kundgebung wurden, wie er wusste, Fotos angefertigt. Später tauchten im Internet Bildausschnitte auf, die den Kläger in exponierter Stellung auf der Demonstration zeigten. Der Kläger verlangte die Entfernung dieser Bilder und die künftige Unterlassung solcher Bildveröffentlichungen.

Das OLG Frankfurt gab ihm Recht. Durch die Teilnahme an der Demonstration habe der Kläger nicht in die Veröffentlichung von Einzelbildern seiner Person eingewilligt. Dass sich der Kläger in der Öffentlichkeit gezeigt habe und wusste, dass von der Kundgebung Fotos gefertigt würden, sei nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Freigabe solcher Bilder für jedwede Nutzung. Zwar müsse der Kläger hinnehmen, dass er auf Bildern zu sehen sei, die im Rahmen der Berichterstattung über die Demonstration veröffentlicht würden. Nicht aber sei hiervon eine isolierte und exponierte Darstellung auf einer Einzelaufnahme umfasst. Das gilt natürlich erst Recht, wenn diese Aufnahme dann aus dem ursprünglichen Kontext herausgelöst wird.

Die von der Gegenseite vorgebrachten Argumente verwarf der Gericht allesamt: So kann auf eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Einzelbildern nicht daraus geschlossen werden, dass der Kläger offenbar selbst Fotos von der Demonstration gemacht hat. Denn nicht die Anfertigung von Fotos bedarf der Einwilligung der Abgebildeten, sondern nur deren Veröffentlichung. Und auch die Tatsache, dass der Kläger das von ihm angegriffene Bild selbst veröffentlicht hatte, sah das Gericht nicht als Einwilligung. Denn der Kläger habe durch diese Veröffentlichungen gerade darauf hinweisen wollen, dass sein Bild ohne entsprechende Einwilligung in einem fremden Kontext verwendet worden war.

Fazit: Bilder von Kundgebungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sollten grundsätzlich nur Gruppen von Menschen darstellen und nicht Einzelpersonen in hervorgehobener Stellung. Sollen einzelne Personen exponiert abgebildet werden, bedarf es unbedingt einer Einwilligung. Diese sollte aus Beweisgründen möglichst schriftlich eingeholt werden.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!


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